Aufgrund des Krieges in der Ukraine sind die Kosten für Erdgas stark gestiegen. Hiervon sind sowohl private Verbraucher als auch Unternehmen, die auf Energie angewiesen sind, betroffen.
Mit der Energiepreisbremse hat die Bundesregierung ein Mittel zur finanziellen Entlastung von Wärme-, Gas- und Stromkunden beschlossen. Dabei wird ein Grundkontingent des Verbrauchs auf einen festen Endpreis gedeckelt. Alles, was über diesen Basisbedarf hinaus verbraucht wird, wird zum vereinbarten Preis abgerechnet. Die Preisbremse für Gas und Strom und Wärme startet am 1. März 2023, soll aber auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 Energiekunden entlasten.
Außerdem erhielten viele Fernwärme- und Erdgaskunden eine finanzielle Soforthilfe im Dezember. Diese Einmalzahlung wurde aus Mitteln des Bundes finanziert.
Nachfolgend haben wir wichtige Informationen zur Energiepreisbremse für Strom und Gas bzw. Wärme und zur Dezember-Soforthilfe für Wärme- und Erdgaskunden (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG) für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass kurzfristige Änderungen möglich sind. Wir versichern, dass wir alle Leistungen genau wie vom Gesetzgeber vorgesehen, umsetzen werden.
Die Gas- und Wärmepreisbremse greift bei allen Gas- und Wärmekunden. Je nach Verbrauchsmenge variiert die Höhe des Deckels und die Grundlage für die Berechnung des Grundkontingents, welches gedeckelt wird.
Für Kunden, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas pro Jahr verbrauchen, liegt die
Der Gaspreisdeckel bezieht sich auf den Basisbedarf. Dieser entspricht einem Grundkontingent anteilig an Ihrem durchschnittlichen Verbrauch. Alles, was über diese Menge hinausgeht, wird zum vereinbarten Vertragspreis berechnet. Für die Berechnung des Grundkontingents werden Gas-/Wärmekunden in zwei Gruppen aufgeteilt. Entscheidend ist neben der Verbrauchsmenge auch die Zählerart:
SLP-Kunden: Standardlastprofilkunden sind in der Regel alle privaten Haushaltskunden und kleinere Gewerbebetriebe. Hier wird der Zählerstand einmal im Jahr abgelesen.
RLM-Kunden: Registrierende-Leistungsmessung-Kunden sind in der Regel größere Gewerbe- und Industriekunden. Hier übermittelt ein spezieller Zähler in einem bestimmten Rhythmus mehrmals täglich den aktuellen Verbrauch. Im Regelfall werden diese Zählertypen ab einem Jahresverbrauch von 1.500.000 kWh Gas verbaut.
Sie müssen nichts tun. Die Abwicklung der Gas- und Wärmepreisbremse übernehmen wir automatisch für Sie.
Die Strompreisbremse greift bei allen Stromkunden. Je nach Verbrauchsmenge variiert die Höhe des Deckels und die Grundlage für die Berechnung des Grundkontingents, welches gedeckelt wird. Maßgebliches Unterscheidungskriterium bei den Kundengruppen im Strom ist, ob ein jährlicher Verbrauch von bis 30.000 kWh oder über 30.000 kWh vorliegt.
40 ct/kWh brutto – einschließlich Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich bedingten Preisbestandteilen, wie Steuern und Abgaben.
13 ct/kWh netto – Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich bedingte Preisbestandteile, wie Steuern und Abgaben kommen zu diesem Preis also noch hinzu.
Der Strompreisdeckel bezieht sich auf den Basisbedarf. Dieser entspricht einem Grundkontingent anteilig an Ihrem durchschnittlichen Stromverbrauchs. Alles, was über diese Menge hinausgeht, wird zum vereinbarten Vertragspreis berechnet. Für die Berechnung des Grundkontingents werden Stromkunden in zwei Gruppen aufgeteilt. Entscheidend ist neben der Verbrauchsmenge auch die Zählerart:
SLP-Kunden: Standardlastprofilkunden sind in der Regel alle privaten Haushaltskunden und kleinere Gewerbebetriebe. Hier wird der Zählerstand einmal im Jahr abgelesen.
RLM-Kunden: Registrierende-Leistungsmessung-Kunden sind in der Regel größere Gewerbe- und Industriekunden. Hier übermittelt ein spezieller Zähler in einem bestimmten Rhythmus mehrmals täglich den aktuellen Verbrauch. Im Regelfall werden diese Zählertypen ab einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh verbaut und bei Einspeisern mit EE-Anlagen größer 100 kW.
Sie müssen nichts tun. Die Abwicklung der Strompreisbremse übernehmen wir automatisch für Sie.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten private Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen.
Die oben genannten Kundengruppen erhalten dennoch Soforthilfe, sofern sie:
Der Betrag für die Entlastung durch die Dezember-Soforthilfe errechnet sich folgendermaßen:
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Je nach Zahlungsart, wird die Umsetzung der Dezember-Soforthilfe unterschiedlich abgewickelt:
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung für Ihre Abschläge erteilt oder sind Sie Jahresvorauszahler? Dann müssen Sie jetzt nicht tätig werden – wir kümmern uns automatisch um die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe. Sollten Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag / Überweisung zahlen, schauen Sie bitte oben, wie Sie jetzt vorgehen müssen.
Für alle Erdgaskunden gilt weiterhin - Energie sparen lohnt sich! Die Höhe der Dezember-Soforthilfe orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Wenn Sie also weniger verbrauchen als prognostiziert, bleibt neben dem Abschlag noch etwas von der Einmalzahlung übrig. Energiesparen ist nicht nur gut für den eigenen Geldbeutel. Wer effektiv Energie spart, schont gleichzeitig die Umwelt, unterstützt die Unabhängigkeit von Energieimporten und trägt zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei.
Mithilfe unseres Energiekostenrechners können Sie unter Angabe Ihres letzten Jahresverbrauchs sowie den Kosten aus der letzten Abrechnung individuell errechnen lassen, welche Kostensteigerungen für Erdgas auf Sie zukommen und wie Sie mit Energiesparmaßnahmen Ihre voraussichtlichen Erdgaskosten senken können.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Verfügung stellen.
Die oben genannten Kundengruppen erhalten dennoch Soforthilfe, sofern sie:
Aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas erhalten Nahwärmekunden eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags.
Der Betrag für die Entlastung durch die Dezember-Soforthilfe bemisst sich an:
Der Anpassungsfaktor von 20% dient zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Je nach Zahlungsart, wird die Umsetzung der Dezember-Soforthilfe unterschiedlich abgewickelt:
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung für Ihre Abschläge erteilt oder sind Sie Jahresvorauszahler? Dann müssen Sie jetzt nicht tätig werden – wir kümmern uns automatisch um die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe. Sollten Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag / Überweisung zahlen, schauen Sie bitte oben, wie Sie jetzt vorgehen müssen.
Für alle Nahwärmekunden gilt weiterhin - Energie sparen lohnt sich! Die Höhe der Dezember-Soforthilfe orientiert sich an Ihrem Abschlag im Monat September 2022, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Wenn Sie also weniger verbrauchen als prognostiziert, bleibt neben dem Abschlag noch etwas von der Einmalzahlung übrig. Energiesparen ist nicht nur gut für den eigenen Geldbeutel. Wer effektiv Energie spart, schont gleichzeitig die Umwelt, unterstützt die Unabhängigkeit von Energieimporten und trägt zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei.
Wir weisen darauf hin, dass
02563 / 9345 - 0
Gas und Wasser > 02563 / 9345 - 20
Strom > 02563 / 9345 - 30
Mo. - Do. 07.30 - 12.30 Uhr
und 13.30 - 17.00 Uhr
Fr. 07.30 - 12.30 Uhr
Von-Ardenne-Straße 8
48703 Stadtlohn
Öffentliche Energie- und Trinkwasserversorgung in
Stadtlohn, Vreden und Südlohn (SVS)
Wir freuen uns, Sie unter unserem neuen Namen LokalWerke begrüßen zu dürfen.
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