Netzzugang / Entgelte / Verträge

Individuelle Netzentgelte § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Entnahmeebene abweicht (atypisches Lastverhalten).Die SVS-Versorgungsbetriebe GmbH haben nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für ihre Netzanschlussebenen Mittelspannung, Umspannung MS/NS, Niederspannung ermittelt und bieten auf dieser Basis Letztverbrauchern ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Landesregulierungsbehörde NRW und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StomNEV sowie zur Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Absatz2 Satz 2 StromNEV finden Sie auch hier: Leitfaden der Bundesnetzagentur